Veröffentlichungsdatum:
29 Februar 2024
KFW, INLANDSFÖRDERUNG
Heizungsförderung:
Ab sofort können Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern Anträge auf Förderung für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung bei der KfW stellen. Der Bund stellt für die mit dem Heizungsaustausch verbundenen Investitionen Mittel aus dem Haushalt bereit, die durch Zuschüsse und Ergänzungskredite über die KfW ausgereicht werden. Ziel der Förderungen ist es, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu beschleunigen und dadurch die Treibhausgas-Emissionen bei der Wärmeversorgung im Gebäudesektor zu reduzieren.
Der Start der Antragstellung für die Heizungsförderung erfolgt gestaffelt. Seit heute sind zunächst Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden selbst bewohnten Einfamilienhäusern in Deutschland sind. Weitere Antragstellergruppen folgen entsprechend des am 29.12.2023 nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ vorgelegten KfW Förderfahrplans
Beantragung eines Förderzuschusses für den Heizungsaustausch
Die Antragstellung auf den Förderzuschuss erfolgt direkt online bei der KfW über das Kundenportal der KfW Voraussetzung hierfür ist ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen für den Heizungstausch, der zusammen mit dem Förderantrag einzureichen ist. Die Antragstellerinnen und Antragsteller mit förderfähigen Vorhaben erhalten direkt nach dem Antrag eine automatisierte Mitteilung über die Zusage ihres Antrags.
Für selbstgenutzte Wohngebäude mit maximal einer Wohneinheit (Einfamilienhaus) liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei 30.000 EUR. Die Grundförderung für den Heizungsaustausch beträgt 30 % bzw. 9.000 EUR.
Darüber hinaus können ein
- Effizienzbonus von 5 % für Wärmepumpen, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird,
- ein Klimageschwindigkeitsbonus von zunächst 20 % für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt
- sowie ein Einkommensbonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000 EUR nicht übersteigt,
beantragt werden.
Die Boni sind kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer allerdings maximal 70 % betragen. In diesem Falle liegt der Höchstbetrag der Förderung bei 21.000 EUR. Zusätzlich kann ein Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen, die den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten, in Höhe von pauschal 2.500 EUR beantragt werden.
Beantragung eines zusätzlichen Ergänzungskredits
Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Zusage für den Heizungstausch von der KfW haben, steht ebenfalls seit heute ein ergänzender zinsgünstiger KfW-Förderkredit zur Verfügung, der bei einem durchleitenden Kreditinstitut, in der Regel der Hausbank, beantragt werden kann. Der Kredit wird aus Mitteln des Bundes zinsverbilligt. Die Zinskonditionen für einen Förderkredit mit 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung liegen heute bei 2,21% eff. für antragstellende Privatpersonen, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 90.000 EUR nicht übersteigt. Für alle anderen Antragstellenden beträgt der Zinssatz 3,81% eff. (Zinssätze können sich täglich ändern). Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.
Weiterer Förderfahrplan 2024
Nach dem heutigen Start der Antragstellung für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern folgt im Laufe des Jahres der Start der Antragstellung für weitere Anspruchsgruppen.
Ab Mai 2024 ist der Start der Antragstellung für Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland geplant, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden.
Die Beantragung der Heizungsförderung für Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie Eigentümerinnen oder Eigentümer von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden, startet planmäßig im August 2024. Die Beantragung der Heizungsförderung für die Antragstellergruppen Kommunen und Unternehmen ist ebenfalls im August 2024 geplant.
Wichtig ist: Förderfähige Vorhaben des Heizungstausches können bereits jetzt von allen Antragstellergruppen begonnen werden. Bei einem Vorhabenbeginn bis zum 31. August 2024 kann die Antragsstellung bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.